Zusatzversicherung und Steuer: Was Sie absetzen können

Zusatzversicherung und Steuer: Was Sie absetzen können – und was nicht Wer privat vorsorgt und eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen hat, fragt sich früher oder später: Kann ich die Beiträge eigentlich von der Steuer absetzen? Die Antwort ist – wie so oft…

Zusatzversicherung und Steuer: Was Sie absetzen können – und was nicht

Wer privat vorsorgt und eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen hat, fragt sich früher oder später: Kann ich die Beiträge eigentlich von der Steuer absetzen? Die Antwort ist – wie so oft im deutschen Steuerrecht – nicht ganz einfach, aber absolut lohnenswert, sich damit auseinanderzusetzen. Denn unter bestimmten Umständen lassen sich jährlich mehrere Hundert Euro Steuern sparen. In meiner Beratungspraxis erlebe ich häufig, dass Versicherungsnehmer dieses Potenzial schlicht nicht kennen oder es im Rahmen der Steuererklärung nicht geltend machen.

In diesem Ratgeber erkläre ich Ihnen Schritt für Schritt, welche Zusatzversicherungen steuerlich absetzbar sind, wie die gesetzliche Regelung aussieht, welche Höchstgrenzen gelten und worauf Sie bei der konkreten Eintragung in Ihre Steuererklärung achten sollten. Außerdem zeige ich anhand von Zahlenbeispielen, wie groß die tatsächliche Steuerersparnis ausfallen kann.

Grundlagen: Wie werden Versicherungsbeiträge steuerlich behandelt?

Das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Kategorien von absetzbaren Versicherungsbeiträgen:

  1. Vorsorgeaufwendungen im Basisbereich: Hierzu zählen vor allem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie dem Basisschutz dienen.
  2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Dazu gehören Beiträge zu bestimmten Zusatz- und Ergänzungsversicherungen, die über den Basisschutz hinausgehen.

Der entscheidende Paragraph ist § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Dort sind „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ geregelt, zu denen ausdrücklich auch freiwillig gezahlte Krankenversicherungsbeiträge zählen können – sofern sie nicht bereits über den Basisschutz abgedeckt sind. Das klingt kompliziert, ist aber im Kern relativ klar: Wer als gesetzlich Versicherter eine private Zusatzversicherung abschließt, kann die Beiträge dazu grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen

Hier liegt die Tücke: Die steuerliche Absetzbarkeit ist durch Höchstbeträge gedeckelt. Gemäß § 10 Abs. 4 EStG gilt:

  • Arbeitnehmer, Beamte und Rentner: bis zu 1.900 Euro pro Jahr als sonstige Vorsorgeaufwendungen
  • Selbstständige und Freiberufler (die ihre Krankenversicherungsbeiträge vollständig selbst tragen): bis zu 2.800 Euro pro Jahr

Das Problem in der Praxis: Diese Höchstbeträge werden bei den meisten gesetzlich Versicherten bereits vollständig durch die GKV-Beiträge ausgeschöpft. Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 3.500 Euro im Monat zahlt allein an GKV-Beiträgen (Arbeitnehmeranteil, Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung) zwischen 350 und 400 Euro monatlich – das sind 4.200 bis 4.800 Euro im Jahr, also deutlich mehr als der Höchstbetrag von 1.900 Euro. In solchen Fällen können die Zusatzversicherungsbeiträge steuerlich leider nicht mehr zusätzlich angerechnet werden, weil der Topf schon voll ist.

Anders sieht es aus bei Personen mit geringeren GKV-Beiträgen – etwa Teilzeitbeschäftigte, Geringverdiener oder familienversicherte Ehegatten ohne eigenes Einkommen. Hier kann der Höchstbetrag unter Umständen noch nicht ausgeschöpft sein, und dann können Beiträge zu einer Zusatzversicherung tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen.

Welche Zusatzversicherungen sind grundsätzlich absetzbar?

Nicht jede Zusatzversicherung wird vom Finanzamt akzeptiert. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Versicherung dem Charakter einer Krankheitskostenversicherung entspricht – also Kosten erstattet, die im Krankheitsfall entstehen. Folgende Versicherungstypen sind grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen anerkannt:

Zahnzusatzversicherung

Die Zahnzusatzversicherung ist eine der am häufigsten abgeschlossenen Zusatzpolicen in Deutschland – und sie ist steuerlich grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendung absetzbar. Ob das am Ende tatsächlich eine Steuerersparnis bringt, hängt wie beschrieben davon ab, ob der Höchstbetrag durch die GKV-Beiträge bereits aufgebraucht ist.

Beispiel: Eine Teilzeitangestellte mit einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro monatlich zahlt etwa 180 Euro GKV-Beitrag (Arbeitnehmeranteil). Aufs Jahr gerechnet sind das 2.160 Euro – knapp über dem Höchstbetrag von 1.900 Euro. Ihre Zahnzusatzversicherung für 18 Euro im Monat (216 Euro im Jahr) kann sie leider nicht mehr zusätzlich anrechnen, weil der Höchstbetrag bereits überschritten ist.

Verdient sie hingegen nur 900 Euro monatlich, beläuft sich ihr GKV-Beitrag auf rund 135 Euro pro Monat, also 1.620 Euro im Jahr. Damit bleibt noch Spielraum von 280 Euro bis zum Höchstbetrag – und ihre Zahnzusatzversicherung (216 Euro jährlich) kann vollständig angerechnet werden. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent würde das eine Steuerersparnis von rund 54 Euro bedeuten.

Krankenhauszusatzversicherung

Auch die Krankenhauszusatzversicherung gilt als Krankheitskostenversicherung und ist daher dem Grunde nach steuerlich absetzbar. Wer etwa für ein Einbettzimmer und Chefarztbehandlung monatlich 30 bis 60 Euro zahlt, kann diesen Betrag als Vorsorgeaufwand geltend machen – sofern die Höchstgrenzen noch nicht ausgeschöpft sind.

Auslandsreisekrankenversicherung

Klassische Auslandsreisekrankenversicherungen werden ebenfalls als absetzbar anerkannt, sofern sie Krankheitskosten im Ausland absichern. Tarife kosten häufig nur 20 bis 50 Euro jährlich – ein geringer Betrag, der dennoch geltend gemacht werden kann.

Pflegezusatzversicherung

Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung (sogenannte Pflege-Bahr-Verträge oder vergleichbare Tarife) können ebenfalls als sonstige Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Auch hier gilt: nur im Rahmen der Höchstbeträge.

Was ist nicht absetzbar?

Nicht als Vorsorgeaufwand absetzbar sind in der Regel:

  • Krankengeldversicherungen (Risikoabsicherung, kein Krankheitskostenersatz)
  • Krankentagegeldversicherungen (grundsätzlich als Verdienstausfallschutz eingestuft)
  • Unfallversicherungen
  • Berufsunfähigkeitsversicherungen (sofern nicht als Sonderausgaben anderweitig absetzbar)

Praxisbeispiele: Wann lohnt sich das Absetzen wirklich?

Damit Sie die Theorie besser einschätzen können, habe ich drei realistische Szenarien zusammengestellt:

Szenario Bruttoeinkommen/Monat GKV-Beitrag/Jahr (AN-Anteil) Zusatzversicherung/Jahr Verbleibender Spielraum Steuerersparnis (ca. 25 %)
Vollzeitangestellter 3.500 € ca. 4.400 € 360 € (Zahnarzt + KH) 0 € (Höchstbetrag überschritten) 0 €
Teilzeitangestellte 1.200 € ca. 1.680 € 216 € (Zahnarzt) 220 € ca. 54 €
Geringverdiener 600 € ca. 840 € 240 € (Zahnarzt + KH) 1.060 € ca. 60 €
Selbstständiger (PKV-ähnlich) 4.000 € ca. 2.100 € (freiwillig GKV) 600 € (mehrere Zusätze) 100 € (Höchstbetrag: 2.800 €) ca. 25 €

Diese Tabelle macht deutlich: Für den durchschnittlichen Vollzeitangestellten bringt das Absetzen von Zusatzversicherungsbeiträgen meist keine steuerliche Entlastung, weil die GKV-Beiträge die Höchstgrenzen bereits übersteigen. Anders sieht es für Teilzeitkräfte, Geringverdiener oder bestimmte Selbstständige aus.

Der Günstigerprüfungsanspruch: Was das Finanzamt automatisch prüft

Das Finanzamt führt in jedem Fall eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Das bedeutet: Es berechnet automatisch, ob die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen oder die pauschale Berücksichtigung im Rahmen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags günstiger für Sie ist. Sie müssen also keine Angst haben, durch Eintragen von Zusatzversicherungsbeiträgen schlechter gestellt zu werden – im schlimmsten Fall ändert sich einfach nichts.

So tragen Sie Ihre Zusatzversicherung in der Steuererklärung ein

Die Beiträge zu Ihrer Zusatzversicherung gehören in der Steuererklärung in die Anlage Vorsorgeaufwand. Konkret in die Zeilen für „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ – abhängig von der Art der Versicherung:

  • Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bzw. Krankenzusatzversicherung: Zeile 39–41 der Anlage Vorsorgeaufwand (je nach Steuersoftware und Steuerjahr kann die genaue Zeile variieren)
  • Pflegezusatzversicherung: ebenfalls im Bereich sonstige Vorsorgeaufwendungen

Wichtig: Bewahren Sie Ihre Beitragsbescheinigung auf. Anbieter wie DKV, Signal Iduna und Hanse Merkur stellen auf Anfrage oder automatisch eine Beitragsbescheinigung für das jeweilige Steuerjahr aus. Diese sollten Sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung aufbewahren, auch wenn das Finanzamt sie in der Regel nicht anfordert – im Falle einer Nachprüfung sind Sie damit auf der sicheren Seite.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Sammeln Sie alle Beitragsbescheinigungen Ihrer Zusatzversicherungen für das abgelaufene Steuerjahr.
  2. Berechnen Sie die Summe der GKV-Beiträge (Arbeitnehmeranteil), die Sie im Vorjahr gezahlt haben. Diese Information finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
  3. Vergleichen Sie die Summe mit dem Höchstbetrag (1.900 Euro für Arbeitnehmer, 2.800 Euro für Selbstständige).
  4. Nur wenn die GKV-Beiträge den Höchstbetrag nicht überschreiten, lohnt es sich, die Zusatzversicherungsbeiträge einzutragen.
  5. Tragen Sie die Beiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand ein.
  6. Lassen Sie die Günstigerprüfung durch die Steuersoftware oder das Finanzamt durchführen.

Besonderheiten für Beamte, Rentner und familienversicherte Personen

Beamte erhalten im Krankheitsfall einen staatlichen Beihilfeanspruch, der einen Großteil der Kosten übernimmt. Sie schließen häufig eine private Restkostenversicherung ab – diese ist im Rahmen der Höchstgrenzen ebenfalls absetzbar. Da Beamte keine GKV-Beiträge zahlen, ist hier in der Praxis oft noch Spielraum vorhanden.

Für Rentner gilt Ähnliches: Je nach Rentenhöhe können die GKV-Beiträge (die von der Rentenkasse direkt einbehalten werden) den Höchstbetrag von 1.900 Euro über- oder unterschreiten. Wer eine kleine Rente bezieht und trotzdem eine Zusatzversicherung hat, sollte diese unbedingt in der Steuererklärung geltend machen.

Familienversicherte Ehegatten ohne eigenes Einkommen zahlen in der Regel keine eigenen GKV-Beiträge und können ihren Höchstbetrag nicht eigenständig geltend machen. Schließen sie jedoch eine Zusatzversicherung ab, können die Beiträge unter Umständen beim berufstätigen Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung berücksichtigt werden – sofern dort noch Spielraum im Höchstbetrag vorhanden ist. Das sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater geprüft werden.

Fazit: Kleiner Aufwand, mögliche Ersparnis – aber realistische Erwartungen

Das Absetzen von Zusatzversicherungsbeiträgen lohnt sich, ist aber kein Selbstläufer. In meiner täglichen Beratungspraxis stelle ich immer wieder fest, dass viele Kunden schlicht nicht wissen, ob bei ihnen noch steuerlicher Spielraum vorhanden ist. Die gute Nachricht: Das Prüfen kostet kaum Zeit. Wer seine GKV-Beiträge mit dem Höchstbetrag vergleicht und noch Spielraum feststellt, sollte die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung, Krankenhauszusatzversicherung oder anderen anerkannten Zusatzpolicen auf jeden Fall eintragen.

Auch wenn der steuerliche Effekt für viele Vollzeitangestellte tatsächlich bei null liegt, gilt: Eintragen schadet nie, und das Finanzamt korrigiert automatisch nach oben. Für Teilzeitkräfte, Geringverdiener, Beamte und Rentner kann die Ersparnis dagegen durchaus spürbar sein – 50 bis 150 Euro pro Jahr sind bei günstigem Einkommen und mehreren Zusatzpolicen realistisch.

Wer unsicher ist, ob und wie viel er absetzen kann, sollte den Rat eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Die Kosten dafür amortisieren sich meist durch die erzielte Steuerersparnis.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Versicherungsberatung.

Über den Autor

Alexander Blömecke · Versicherungsexperte, Inhaber Blömecke & Partner

Alexander Blömecke ist zugelassener Versicherungsvermittler (IHK München, Nr. D-6ULZ-YVLWB-50) und Inhaber von Blömecke & Partner in Auerbach. Seit über 20 Jahren berät er GKV-Versicherte in Bayern und deutschlandweit zu Kranken-Zusatzversicherungen – persönlich, kostenlos und unverbindlich.

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