Zusatzbeitrag 2027: Krankenkasse wechseln per Sonderkündigungsrecht – Ihre Zusatzversicherung bleibt

Steigende Zusatzbeiträge 2027: Warum sich der Blick auf die eigene Krankenkasse lohnt Jedes Jahr im Herbst beginnt dieselbe Diskussion: Wie stark steigen die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr? Für 2027 ist es nicht anders. Das Bundesministerium für Gesundheit…

Steigende Zusatzbeiträge 2027: Warum sich der Blick auf die eigene Krankenkasse lohnt

Jedes Jahr im Herbst beginnt dieselbe Diskussion: Wie stark steigen die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr? Für 2027 ist es nicht anders. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz jeweils bis zum 1. November für das Folgejahr bekannt. Er ist allerdings nur eine Orientierungsgröße. Wie viel Sie tatsächlich zahlen, entscheidet jede Krankenkasse selbst. Viele Kassen geben ihre Beitragssätze für das neue Jahr im November und Dezember bekannt.

In meiner Beratungspraxis in Auerbach erlebe ich in diesen Wochen zwei typische Reaktionen. Die einen ärgern sich über die Erhöhung, unternehmen aber nichts. Die anderen würden gern wechseln, haben aber eine Sorge: „Was passiert dann mit meiner Zahnzusatzversicherung?“ Die kurze Antwort lautet: Ihre private Zusatzversicherung bleibt in aller Regel unberührt. Die ausführliche Antwort und alles Wichtige zum Sonderkündigungsrecht finden Sie in diesem Artikel.

So setzt sich Ihr Krankenkassenbeitrag zusammen

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht aus zwei Teilen:

  • Allgemeiner Beitragssatz: Er ist gesetzlich festgelegt und beträgt 14,6 % des beitragspflichtigen Einkommens. Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Satz von 14,0 %. Dieser Teil ist bei allen Kassen gleich.
  • Individueller Zusatzbeitrag: Jede Krankenkasse legt ihn selbst fest, je nach Finanzlage. Hier entstehen die Unterschiede zwischen den Kassen.

Bei Arbeitnehmern tragen Arbeitgeber und Beschäftigte den Gesamtbeitrag einschließlich Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte. Eine Erhöhung des Zusatzbeitrags spüren Sie also direkt auf Ihrer Gehaltsabrechnung, allerdings nur zur Hälfte.

Ein Rechenbeispiel zur Orientierung

Nehmen wir an, eine Arbeitnehmerin verdient beispielsweise 3.500 Euro brutto im Monat. Ihr Zusatzbeitrag liegt 0,5 Prozentpunkte über dem einer anderen Kasse. Dann sieht die Rechnung so aus:

  • 0,5 % von 3.500 Euro = 17,50 Euro pro Monat Gesamtbeitrag
  • davon trägt sie selbst die Hälfte: 8,75 Euro pro Monat
  • auf das Jahr gerechnet: rund 105 Euro

Das ist kein Vermögen, aber auch kein Kleingeld. Bei größeren Unterschieden zwischen den Kassen oder einem höheren Einkommen fällt die Ersparnis entsprechend höher aus. Allerdings gilt dies nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für den Teil des Einkommens, der darüber liegt, fallen keine Beiträge mehr an. Wichtig ist auch: Der Beitrag allein sollte nie das einzige Kriterium sein. Dazu weiter unten mehr.

Das Sonderkündigungsrecht: Ihre Rechte bei einer Beitragserhöhung

Erhöht Ihre Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Es ist in § 175 SGB V geregelt. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Keine Bindungsfrist: Normalerweise sind Sie zwölf Monate an Ihre Krankenkasse gebunden. Bei einer Beitragserhöhung entfällt diese Bindung. Sie können also auch dann wechseln, wenn Sie erst kürzlich Mitglied geworden sind.
  • Frist für die Kündigung: Sie können bis zum Ende des Monats kündigen, ab dem der höhere Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird.
  • Informationspflicht der Kasse: Ihre Krankenkasse muss Sie rechtzeitig in einem gesonderten Schreiben über die Erhöhung informieren. Dabei muss sie Sie auf Ihr Sonderkündigungsrecht und auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz hinweisen. Informiert die Kasse verspätet, gilt eine danach erklärte Kündigung als fristgerecht erklärt. Die Frist verschiebt sich also zu Ihren Gunsten.
  • Kündigungsfrist bleibt bestehen: Auch beim Sonderkündigungsrecht gilt die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Bis zum Wechsel zahlen Sie also den erhöhten Beitrag.

Praxisbeispiel: Erhöhung zum 1. Januar 2027

Ein Kunde von mir ist bei einer Kasse versichert, die ihren Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2027 anhebt. Der Ablauf sieht dann so aus:

  1. Die Kasse informiert ihn im November oder Anfang Dezember 2026 per Brief über die Erhöhung.
  2. Ab dem 1. Januar 2027 gilt der neue, höhere Zusatzbeitrag.
  3. Er hat bis zum 31. Januar 2027 Zeit, sein Sonderkündigungsrecht zu nutzen.
  4. Stellt er seinen Antrag im Januar, endet die Mitgliedschaft bei der alten Kasse nach Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist zum 31. März 2027.
  5. Ab dem 1. April 2027 ist er bei der neuen Kasse versichert.

Für die Monate Januar bis März zahlt er also noch den höheren Beitrag. Das lässt sich nicht vermeiden. Wer jedoch frühzeitig handelt, verkürzt diese Phase. Eine Kündigung im Dezember 2026 wirkt zum Ende Februar 2027. Ab dem 1. März 2027 ist man dann bei der neuen Kasse. Das setzt voraus, dass entweder die zwölfmonatige Bindungsfrist ohnehin abgelaufen ist oder die Kasse die Erhöhung bereits angekündigt hat.

Ordentliche Kündigung und Sonderkündigung im Vergleich

Kriterium Ordentliche Kündigung Sonderkündigungsrecht
Voraussetzung Ablauf der Bindungsfrist Erhöhung des Zusatzbeitrags durch die Kasse
Bindungsfrist 12 Monate Mitgliedschaft entfällt
Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende 2 Monate zum Monatsende
Zeitfenster für die Kündigung jederzeit nach Ablauf der Bindungsfrist bis zum Ende des Monats, ab dem der höhere Beitrag gilt
Wer kümmert sich um die Abmeldung? die neue Krankenkasse die neue Krankenkasse
Familienversicherte Angehörige wechseln mit wechseln mit

Sonderfall Wahltarife der Krankenkasse

Haben Sie bei Ihrer Krankenkasse einen sogenannten Wahltarif abgeschlossen, zum Beispiel einen Selbstbehalt- oder Krankengeld-Wahltarif? Dann gelten eigene Mindestbindungsfristen. Bei bestimmten Wahltarifen, insbesondere beim Wahltarif Krankengeld, kann das Sonderkündigungsrecht eingeschränkt sein. Prüfen Sie in diesem Fall Ihre Tarifunterlagen oder fragen Sie direkt bei Ihrer Kasse nach, bevor Sie wechseln.

So einfach ist der Kassenwechsel heute

Viele Menschen schrecken vor einem Kassenwechsel zurück, weil sie viel Papierkram befürchten. Seit 2021 ist das Verfahren jedoch deutlich einfacher geworden:

  1. Neue Kasse auswählen: Vergleichen Sie Zusatzbeitrag, Satzungsleistungen und Service.
  2. Mitgliedsantrag stellen: Den Antrag stellen Sie nur bei der neuen Kasse, häufig online.
  3. Keine eigene Kündigung nötig: Die neue Kasse informiert die bisherige Kasse elektronisch über den Wechsel. Eine separate Kündigung bei der alten Kasse ist nicht mehr erforderlich.
  4. Arbeitgeber informieren: Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, zu welcher Kasse Sie wechseln und ab wann. Die Mitgliedsbestätigung wird heute elektronisch übermittelt.
  5. Neue Gesundheitskarte: Sie erhalten von der neuen Kasse rechtzeitig eine neue elektronische Gesundheitskarte. Die alte Karte gilt bis zum Ende der Mitgliedschaft.

Ein wichtiger Punkt für Familien: Ehepartner und Kinder, die über Sie familienversichert sind, wechseln automatisch mit. Für sie müssen Sie in der Regel nur die entsprechenden Angaben im Antrag machen.

Ihre private Zusatzversicherung bleibt: Das sollten Sie wissen

Kommen wir zur häufigsten Frage in meiner Beratung. Eine private Krankenzusatzversicherung ist ein eigenständiger Vertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen. Sie ist rechtlich unabhängig von Ihrer Mitgliedschaft bei einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse.

Ob Ihre Zahnzusatzversicherung, Ihr Krankenhauszusatz oder eine ambulante Zusatzversicherung: Der Vertrag läuft einfach weiter, wenn Sie von einer gesetzlichen Kasse zu einer anderen wechseln. Das gilt unabhängig davon, ob Sie zum Beispiel bei der DKV, der Signal Iduna oder der Hanse Merkur versichert sind. Es ist weder eine Kündigung noch eine neue Gesundheitsprüfung nötig. Ihre bereits zurückgelegten Wartezeiten bleiben ebenfalls erhalten.

Viele private Zusatztarife setzen voraus, dass Sie gesetzlich versichert sind. Bei welcher gesetzlichen Kasse, spielt dabei aber keine Rolle. Anders wäre es nur, wenn Sie in die private Krankenvollversicherung wechseln. Dann müssten Sie prüfen, ob und wie Ihr Zusatztarif fortgeführt werden kann.

Wahltarife und private Zusatzversicherungen: ein wichtiger Unterschied

Absicherung Vertragspartner Was passiert beim Kassenwechsel?
Private Zahnzusatzversicherung privater Versicherer läuft unverändert weiter
Privater Krankenhauszusatz privater Versicherer läuft unverändert weiter
Private ambulante Zusatzversicherung privater Versicherer läuft unverändert weiter
Wahltarif der gesetzlichen Krankenkasse gesetzliche Krankenkasse endet mit der Mitgliedschaft, ggf. Bindungsfristen beachten
Bonusprogramm der Krankenkasse gesetzliche Krankenkasse endet, noch nicht eingelöste Punkte können verfallen

Drei Punkte, die Sie trotzdem prüfen sollten

1. Kooperationsangebote: Manche gesetzlichen Krankenkassen arbeiten mit privaten Versicherern zusammen und vermitteln ihren Mitgliedern Zusatztarife zu besonderen Konditionen. Haben Sie Ihre Zusatzversicherung über ein solches Kooperationsangebot abgeschlossen, besteht der Vertrag in der Regel zwar fort. Es kann aber sein, dass spezielle Konditionen an die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse geknüpft sind. Ein Blick in die Vertragsunterlagen oder eine kurze Nachfrage beim Versicherer schafft hier Klarheit.

2. Laufende Zahnbehandlungen: Beim Zahnersatz genehmigt die gesetzliche Krankenkasse den Heil- und Kostenplan und zahlt den Festzuschuss. Ihre Zahnzusatzversicherung leistet meist ergänzend dazu. Steht bei Ihnen gerade eine größere Behandlung an, sollten Sie den Zeitpunkt des Kassenwechsels mit Ihrer Zahnarztpraxis abstimmen. So vermeiden Sie Unklarheiten darüber, welche Kasse den Plan genehmigen und den Zuschuss zahlen muss. Ihr Bonusheft behält übrigens seine Gültigkeit, denn die Einträge macht Ihre Zahnarztpraxis, nicht die Kasse.

3. Versicherer über den Kassenwechsel informieren: Eine Pflicht, den privaten Versicherer über den Kassenwechsel zu informieren, besteht in der Regel nicht. Es schadet aber nicht, die neue Kasse bei Gelegenheit mitzuteilen. Gerade bei der Erstattung von Rechnungen, bei denen die Vorleistung der gesetzlichen Kasse nachgewiesen werden muss, vermeidet das Rückfragen.

Mehr als nur der Beitrag: So finden Sie die passende Krankenkasse

Der Zusatzbeitrag ist der sichtbarste Unterschied zwischen den Kassen, aber nicht der einzige. Der weitaus größte Teil der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ist gesetzlich vorgegeben und damit überall gleich. Die Unterschiede liegen in den sogenannten Satzungsleistungen und im Service. Achten Sie beim Vergleich unter anderem auf:

  • Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung: Einige Kassen beteiligen sich daran, andere nicht.
  • Alternative Heilmethoden: etwa Zuschüsse zu Osteopathie oder homöopathischer Behandlung
  • Vorsorge und Impfungen: zum Beispiel zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen oder Reiseimpfungen
  • Bonusprogramme: Höhe und Art der Prämien für gesundheitsbewusstes Verhalten
  • Service: Erreichbarkeit, Geschäftsstellen vor Ort, Qualität der App und Bearbeitungszeiten

Ein Beispiel aus meiner Praxis: Eine junge Familie wollte ausschließlich wegen des niedrigeren Zusatzbeitrags wechseln. Beim genaueren Hinsehen stellte sich heraus, dass die bisherige Kasse Zuschüsse zu Leistungen zahlte, die die Familie regelmäßig nutzte. Die neue Kasse bot diese Zuschüsse nicht an. Unterm Strich hätte sich der Wechsel kaum gelohnt. In anderen Fällen ist es genau umgekehrt: Die günstigere Kasse bietet sogar die besseren Zusatzleistungen.

Bedenken Sie außerdem: Satzungsleistungen der gesetzlichen Kassen sind meist auf einen bestimmten Betrag pro Jahr begrenzt. Wer etwa beim Zahnersatz oder im Krankenhaus besser abgesichert sein möchte, kann dafür eine private Zusatzversicherung in Betracht ziehen. Der Vorteil: Diese Absicherung bleibt auch bei einem Kassenwechsel bestehen.

Fazit: Ein Wechsel kann sich lohnen, die Zusatzversicherung bleibt

Erhöht Ihre Krankenkasse 2027 ihren Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können ohne Bindungsfrist wechseln. Der Wechsel selbst ist heute unkompliziert: Sie stellen den Antrag bei der neuen Kasse, und diese übernimmt den Rest. Beachten Sie die Fristen und vergleichen Sie neben dem Beitrag auch die Satzungsleistungen.

Die gute Nachricht für alle, die privat vorgesorgt haben: Ihre Zahnzusatzversicherung, Ihr Krankenhauszusatz und andere private Zusatztarife sind von einem Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nicht betroffen. Sie laufen unverändert weiter. Bereits zurückgelegte Wartezeiten bleiben erhalten, und es sind keine neuen Gesundheitsfragen nötig. Prüfen Sie lediglich, ob Ihr Vertrag über eine Kooperation mit Ihrer bisherigen Kasse zustande kam, und stimmen Sie größere laufende Zahnbehandlungen zeitlich ab. Dann steht einem entspannten Kassenwechsel nichts im Weg.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Versicherungsberatung.

Über den Autor

Alexander Blömecke · Versicherungsexperte, Inhaber Blömecke & Partner

Alexander Blömecke ist zugelassener Versicherungsvermittler (IHK München, Nr. D-6ULZ-YVLWB-50) und Inhaber von Blömecke & Partner in Auerbach. Seit über 20 Jahren berät er GKV-Versicherte in Bayern und deutschlandweit zu Kranken-Zusatzversicherungen – persönlich, kostenlos und unverbindlich.

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