Kunststofffüllung oder Amalgam: Was die GKV zahlt und was der Zahnarzt berechnet

Amalgam ist Geschichte, aber die Frage nach den Kosten bleibt Kaum ein Thema sorgt in der Zahnarztpraxis so zuverlässig für Rückfragen wie die Füllung. Der Zahnarzt stellt Karies fest, bohrt, und dann folgt die Frage: „Möchten Sie die Standardfüllung oder…

Amalgam ist Geschichte, aber die Frage nach den Kosten bleibt

Kaum ein Thema sorgt in der Zahnarztpraxis so zuverlässig für Rückfragen wie die Füllung. Der Zahnarzt stellt Karies fest, bohrt, und dann folgt die Frage: „Möchten Sie die Standardfüllung oder lieber eine hochwertigere Kunststofffüllung?“ Viele Patienten unterschreiben daraufhin eine Vereinbarung, ohne genau zu wissen, was sie eigentlich bezahlen und warum.

Seit dem 1. Januar 2025 hat sich die Ausgangslage grundlegend verändert. Amalgam war über Jahrzehnte die klassische Kassenfüllung im Seitenzahnbereich. Inzwischen darf es in der EU grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Die gesetzlichen Krankenkassen haben ihre Leistungen daraufhin angepasst. In meiner Beratungspraxis erlebe ich trotzdem häufig, dass Versicherte noch mit dem alten Wissensstand arbeiten. Sie glauben, ohne Zuzahlung bekämen sie „nur Amalgam“, oder umgekehrt, jede Kunststofffüllung sei automatisch kostenlos.

In diesem Ratgeber erkläre ich, was die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) heute bei Füllungen übernimmt, wie Zahnärzte darüber hinausgehende Leistungen berechnen und wann sich eine private Absicherung lohnen kann.

Das Amalgam-Aus: Was sich 2025 geändert hat

Die rechtliche Grundlage

Hintergrund ist die überarbeitete EU-Quecksilberverordnung. Sie verbietet die Verwendung von Dentalamalgam seit Anfang 2025 grundsätzlich. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Zahnarzt den Einsatz aufgrund spezifischer medizinischer Erfordernisse des Patienten für zwingend notwendig hält. In der Praxis spielt Amalgam bei neuen Füllungen daher kaum noch eine Rolle.

Der Grund für das Verbot liegt übrigens weniger in einer akuten Gesundheitsgefahr für den einzelnen Patienten. Es geht vor allem um den Umweltschutz: Quecksilber soll insgesamt aus dem Wirtschaftskreislauf verschwinden. Bereits seit Juli 2018 galt eine Einschränkung für bestimmte Gruppen. Kinder unter 15 Jahren, Schwangere und Stillende sollten grundsätzlich keine Amalgamfüllungen mehr erhalten.

Was bedeutet das für bestehende Amalgamfüllungen?

Eine häufige Sorge in meinen Gesprächen lautet: „Muss ich meine alten Füllungen jetzt austauschen lassen?“ Die Antwort ist nein. Intakte Amalgamfüllungen müssen nicht entfernt werden. Beim Ausbohren wird sogar mehr Quecksilberdampf freigesetzt als durch eine stabile Füllung im Mund. Ein Austausch ist erst dann ein Thema, wenn die Füllung defekt ist, Sekundärkaries vorliegt oder ein anderer zahnmedizinischer Grund besteht. Ein rein vorsorglicher Austausch ohne medizinische Notwendigkeit ist in der Regel keine Kassenleistung.

Was die GKV heute bei Füllungen zahlt

Die neue Standardversorgung im Seitenzahnbereich

Als Ersatz für Amalgam haben sich Zahnärzteschaft und Krankenkassen auf eine neue Regelversorgung verständigt. Im Seitenzahnbereich, also bei Backenzähnen, werden seitdem vor allem sogenannte selbstadhäsive Füllungsmaterialien ohne Mehrkosten eingesetzt. Diese zahnfarbenen Materialien haften ohne aufwendige Vorbehandlung am Zahn. Sie sind deshalb vergleichsweise schnell zu verarbeiten.

Für Sie als Patient heißt das: Eine zahnfarbene Füllung im Backenzahn ist grundsätzlich auch ohne Zuzahlung möglich. Ein klassisches „Amalgam oder Zuzahlung“ gibt es so nicht mehr. Allerdings unterscheidet sich die Kassenfüllung in Material und Verarbeitung deutlich von einer aufwendig geschichteten Kompositfüllung. Darauf gehe ich weiter unten genauer ein.

Frontzahnbereich: Komposit als Kassenleistung

Im sichtbaren Frontzahnbereich war die Lage schon vor 2025 patientenfreundlicher. Hier sind zahnfarbene Kompositfüllungen in Adhäsivtechnik Teil des Leistungskatalogs der GKV. Zuzahlungen entstehen im Frontzahnbereich vor allem dann, wenn besondere Zusatzleistungen gewünscht werden, etwa eine besonders aufwendige Farbschichtung.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot als Maßstab

Alle Kassenleistungen müssen nach dem Sozialgesetzbuch „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Das erklärt, warum die Kasse eine solide, funktionale Füllung bezahlt, aber keine Premiumversorgung. Eine Kassenfüllung ist deshalb keine „schlechte“ Füllung. Sie ist die medizinisch ausreichende Lösung.

Gut zu wissen: Für Füllungen übernimmt der Vertragszahnarzt nach den gesetzlichen Regeln eine Gewährleistung von zwei Jahren. Muss eine Kassenfüllung in diesem Zeitraum ohne äußeren Anlass erneuert werden, geschieht das in der Regel ohne erneute Kosten für Sie.

Was der Zahnarzt zusätzlich berechnet: die Mehrkostenvereinbarung

So funktioniert die Mehrkostenregelung

Entscheiden Sie sich für eine aufwendigere Füllung als die Kassenversorgung, greift eine besondere Regel im Sozialgesetzbuch, die sogenannte Mehrkostenvereinbarung. Das Prinzip ist einfach. Die Krankenkasse zahlt den Betrag, den die vergleichbare Kassenfüllung gekostet hätte. Den Differenzbetrag zur höherwertigen Versorgung tragen Sie selbst.

Wichtig: Diese Vereinbarung muss vor Behandlungsbeginn schriftlich geschlossen werden. Der Zahnarzt muss Sie über die Alternativen und die zu erwartenden Kosten aufklären. Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Eine ernsthafte Füllungsentscheidung lässt sich in den meisten Fällen auch auf einen Folgetermin verschieben, sofern keine akuten Schmerzen vorliegen.

Die Abrechnung nach GOZ

Der Mehrkostenanteil wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Für Kompositfüllungen in Adhäsivtechnik gibt es eigene Gebührenpositionen, gestaffelt nach der Anzahl der versorgten Zahnflächen:

  • GOZ 2060: einflächige Füllung
  • GOZ 2080: zweiflächige Füllung
  • GOZ 2100: dreiflächige Füllung
  • GOZ 2120: mehr als dreiflächige Füllung

Jede Position ist mit einer festen Punktzahl bewertet. Diese wird mit dem in der GOZ festgelegten Punktwert multipliziert. Daraus ergibt sich der Einfachsatz. Ihn multipliziert der Zahnarzt mit einem Steigerungsfaktor, der sich nach Schwierigkeit und Zeitaufwand richtet. Üblich ist häufig der 2,3-fache Satz. Wird dieser überschritten, muss der Zahnarzt das schriftlich begründen, und zwar bis zum 3,5-fachen Satz. Darüber hinaus ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung erforderlich. Hinzu kommen je nach Fall weitere Positionen, etwa für Materialien oder besondere Maßnahmen.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Nehmen wir an, bei einem Patienten muss ein unterer Backenzahn mit einer zweiflächigen Füllung versorgt werden. Er entscheidet sich für eine Mehrschicht-Kompositfüllung. Der Zahnarzt berechnet den Gesamtbetrag nach GOZ. Die Krankenkasse übernimmt den Anteil, den eine vergleichbare zweiflächige Kassenfüllung nach dem Kassenleistungsverzeichnis (BEMA) gekostet hätte. Der Patient erhält eine Rechnung über die Differenz.

Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, hängt stark von der Füllungsgröße, dem gewählten Steigerungsfaktor und der Praxis ab. Eine pauschale Summe lässt sich deshalb nicht seriös nennen. Bei großen, mehrflächigen Füllungen ist der Eigenanteil erfahrungsgemäß deutlich höher als bei kleinen Füllungen. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag vor der Behandlung schafft hier Klarheit.

Materialien im Vergleich: Wo liegen die Unterschiede?

Die Begriffe „Kunststofffüllung“ und „Komposit“ werden im Alltag oft gleichbedeutend verwendet. Dahinter stecken aber verschiedene Materialien und Verfahren. Der wesentliche Unterschied liegt in der Verarbeitung.

Bei der Mehrschichttechnik wird das Komposit in mehreren dünnen Schichten eingebracht und jede Schicht einzeln mit Licht ausgehärtet. Vorher wird der Zahn aufwendig vorbehandelt (Ätzen, Bonding), damit die Füllung dicht und fest mit der Zahnsubstanz verbunden ist. Das dauert länger und erfordert mehr Präzision. Solche Füllungen gelten dafür als besonders belastbar und randdicht. Sie lassen sich zudem farblich genauer anpassen.

Selbstadhäsive Materialien der Kassenversorgung kommen mit weniger Arbeitsschritten aus. Sie sind für viele Situationen gut geeignet. Bei großen, stark belasteten Füllungen im Seitenzahnbereich gelten sie nach allgemeiner Einschätzung jedoch als weniger belastbar als eine sorgfältig geschichtete Kompositfüllung.

Füllungsart Einsatzbereich Leistung der GKV Eigenanteil Typische Eigenschaften
Amalgam Seitenzahn, seit 2025 nur noch in medizinisch begründeten Ausnahmefällen Nur in Ausnahmefällen relevant In der Regel keiner Sehr robust, nicht zahnfarben
Selbstadhäsive Füllung Seitenzahn (Standardversorgung) Vollständig als Kassenleistung In der Regel keiner Zahnfarben, schnell verarbeitbar, für große Defekte eingeschränkt
Komposit in Adhäsivtechnik Frontzahn Als Kassenleistung Meist keiner, außer bei Zusatzwünschen Ästhetisch, gute Haftung
Mehrschicht-Komposit Seitenzahn Anteil der vergleichbaren Kassenfüllung Differenz nach GOZ, je nach Größe und Praxis Dicht, belastbar, farblich sehr gut anpassbar
Keramik- oder Goldinlay Seitenzahn, größere Defekte Anteil der vergleichbaren Kassenfüllung Deutlich höher, inklusive Laborkosten Im Labor gefertigt, sehr langlebig

Für sehr große Defekte empfehlen Zahnärzte häufig ein Inlay statt einer Füllung. Auch hier zahlt die Kasse nur den Anteil einer vergleichbaren Füllung. Die Labor- und Mehrkosten sind entsprechend höher, oft ein Vielfaches einer Kompositfüllung.

Lohnt sich die Zuzahlung, und wer hilft bei den Kosten?

Wann die höherwertige Füllung sinnvoll sein kann

Ob eine Zuzahlung sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Aus meinen Kundengesprächen kenne ich typische Situationen, in denen sich die Überlegung lohnt:

  • Große, mehrflächige Defekte im stark belasteten Backenzahnbereich, bei denen die Haltbarkeit besonders wichtig ist
  • Zähneknirschen (Bruxismus), das Füllungen überdurchschnittlich beansprucht
  • Hohe ästhetische Ansprüche, etwa bei Prämolaren, die beim Lachen sichtbar sind
  • Junge Patienten, die die Füllung voraussichtlich viele Jahrzehnte tragen werden

Bei kleinen Füllungen ist die Kassenversorgung dagegen häufig völlig ausreichend. Fragen Sie Ihren Zahnarzt ganz direkt: „Würden Sie in meinem konkreten Fall zur höherwertigen Füllung raten, und warum?“ Eine seriöse Praxis wird Ihnen eine nachvollziehbare Begründung geben.

Kein Bonus durch das Bonusheft

Ein verbreitetes Missverständnis: Das Bonusheft hilft bei Füllungen nicht. Der Bonus erhöht ausschließlich den Festzuschuss beim Zahnersatz, also bei Kronen, Brücken oder Prothesen. Für Füllungen und deren Mehrkosten spielt er keine Rolle. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind trotzdem sinnvoll, weil Karies früh erkannt wird und die Füllungen dann kleiner ausfallen.

Die Rolle der Zahnzusatzversicherung

Wer die Mehrkosten nicht selbst tragen möchte, kann sie über eine Zahnzusatzversicherung absichern. Viele Tarife erstatten Kunststofffüllungen ganz oder teilweise. Beim Vergleich sollten Sie auf einige Punkte achten:

  1. Leistungsbereich: Manche Tarife decken nur Zahnersatz ab, andere ausdrücklich auch Zahnbehandlung inklusive Füllungen. Das steht in den Versicherungsbedingungen.
  2. Erstattungshöhe: Prüfen Sie, ob ein fester Prozentsatz des Rechnungsbetrags erstattet wird und bis zu welchem GOZ-Steigerungsfaktor.
  3. Wartezeiten: Manche Tarife sehen für Zahnbehandlungen Wartezeiten vor, andere verzichten darauf. Unabhängig davon gilt: Eine Füllung, die bereits angeraten wurde, ist in der Regel nicht mehr versicherbar.
  4. Leistungsbegrenzungen: In den ersten Vertragsjahren gelten häufig jährliche Höchstbeträge, die sogenannte Zahnstaffel. Für welche Leistungsbereiche sie greift, unterscheidet sich je nach Tarif.
  5. Inlays: Wenn Sie auch hochwertige Inlays absichern möchten, sollte der Tarif diese ausdrücklich einschließen.

Mein praktischer Rat: Eine Zahnzusatzversicherung schließt man am besten ab, solange die Zähne gesund sind und keine Behandlung ansteht. Wer erst nach der Diagnose „Karies“ einen Tarif sucht, ist für diese konkrete Behandlung meist zu spät dran.

Fazit: Die Kassenfüllung ist besser als ihr Ruf, aber nicht immer die beste Wahl

Mit dem Amalgamverbot hat sich die Füllungsversorgung in Deutschland deutlich verändert. Gesetzlich Versicherte erhalten heute auch im Seitenzahnbereich eine zahnfarbene Füllung ohne Zuzahlung, im Frontzahnbereich ohnehin eine Kompositfüllung. Die alte Gleichung „kostenlos gleich Amalgam“ gilt nicht mehr.

Trotzdem gibt es Qualitätsunterschiede. Eine aufwendig geschichtete Kompositfüllung oder ein Inlay kann gerade bei großen Defekten Vorteile bei Haltbarkeit und Passgenauigkeit bieten. Dafür fällt ein Eigenanteil an, der über die Mehrkostenvereinbarung nach GOZ berechnet wird. Entscheidend ist, dass Sie diese Vereinbarung bewusst und informiert unterschreiben: mit einem klaren Kostenvoranschlag und einer nachvollziehbaren Begründung Ihres Zahnarztes.

Wer bei künftigen Füllungen nicht jedes Mal abwägen möchte, ob sich die höherwertige Lösung finanziell lohnt, sollte rechtzeitig über eine passende Zusatzabsicherung nachdenken. Ein genauer Blick in die Bedingungen ist dabei wichtiger als der günstigste Beitrag.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Versicherungsberatung.

Über den Autor

Alexander Blömecke · Versicherungsexperte, Inhaber Blömecke & Partner

Alexander Blömecke ist zugelassener Versicherungsvermittler (IHK München, Nr. D-6ULZ-YVLWB-50) und Inhaber von Blömecke & Partner in Auerbach. Seit über 20 Jahren berät er GKV-Versicherte in Bayern und deutschlandweit zu Kranken-Zusatzversicherungen – persönlich, kostenlos und unverbindlich.

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